An dieser Stelle sollen in regelmäßigen Abständen Beiträge veröffentlicht werden, die einen Überblick über die geschichtlichen Ereignisse der nun schon 950 Jahre andauernden Existenz Huchtings verschaffen sollen. Eine chronologische Reihenfolge ist damit nicht verbunden.
Der Sportfischerverein Stuhr
feiert in diesem Jahr sein 100jähriges
Bestehen. Aus diesem Anlass ging eine Anfrage beim Huchting-Archiv
ein, ob es eventuell Unterlagen über die Fischereirechte in und an der
Ochtum gäbe (siehe auch unter dem Link: "Anfragen beim Huchting-Archiv).
Es gibt sie! Der Ganderkeseer Hobbyhistoriker Kurt Müsegades hat in
seinem "Buch über Hasbergen" über 900 Jahre dramatische Ereignisse
rund um die Fischerei in der Ochtum berichtet
Die unruhige Ochtumgrenze
Die Gerichte hatten durch die Jahrhunderte
immer wieder aufflackernde Streitpunkte
zwischen Oldenburg-Delmenhorst und Bremen zu schlichten, die in der
münsterschen Zeit ihre besondere Zuspitzung fanden. So war die Ochtum stets die
unruhige Grenze vom Kirchspiel Hasbergen bis hin zum Ochtumverlauf in Grolland und Kattenturm.
Solange die Grafen von Oldenburg gewisse
Rechte besaßen bzw. wahrnahmen,
lag keine Veranlassung für Grenzstreitigkeiten vor. Aber die Zeit der oldenburgischen
Gografen im Vieland endete in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts und die
Stadt Bremen drängte mehr und mehr in diese Landschaft hinein. Bereits 1309 war das
Vieland in den Verteidigungskreis Bremens
durch die Anlage von drei Verteidigungswerken an den Ausfallstraßen
einbezogen worden. Bald aber zeigte sich, dass Warturm, Kattenturm und Arster Turm allein nicht ausreichten, um das
Vieland als Vorfeld der Stadt ausreichend zu
schützen. Deshalb entschlossen sich Domkapitel und Rat von Bremen, gemeinsam
das ganze Land zu umgraben, wobei der Stellgraben überall auf 14 Fuß verbreitert und die Ochtum teilweise verlegt wurde. Die Genehmigung dazu hatte
der Bremer Rat sich bereits 1297 vom Grafen Otto von Oldenburg geben lassen.
Künftig wurde der Stellgraben auch Landwehr genannt. In einer Urkunde von 1390
heißt es, die Umgrabung des Vielandes sei erforderlich gewesen „umme
mannigheleye groten schaden, den dat vylant in rove, brande, name, vengnisse unde an dotslagh to manighen jaren gheleden hefft"
künftig zu verhindern. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass ein jeder
Baumann im Vieland, der sein Feld mit einem Pflug bebaue, einen Hengst zu
halten habe, dar he up volghen mughe to des landes nod" (Heerfolge). Auch
hatte er eine Kriegsausrüstung in seinem Hause für den Ernstfall
bereitzuhalten, und der Gograf hatte diese Streitmacht einmal jährlich dem Rat und den Domherren
im Borgwalle vor der kleinen Weserbrücke vorzuführen. Und
so sollte es „to ewigen tyden" bleiben.
Damit war die Stadt Bremen an Oldenburgs
Grenze herangerückt und sehr bald kam es zu den ersten Auseinandersetzungen
wegen der Fischerei- und Fährrechte. Ausgangspunkt aller
Streitigkeiten war jener Vertrag, den Graf Otto von Oldenburg 1297 nit dem Rat von Bremen schloss, und
in welchem er die Fischerei in der Ochtum und im Stellgraben
von der Holtbrake bis zur Kattenescher Brücke sowie das Recht, den Fluß zu
erweitern, für 20 Bremer Mark
verkaufte. Bezüglich des Fährrechtes dürfte das gleiche für einen Vertrag von
1377 gelten, in welchem Erzbischof Albert von Bremen dem Grafen Kersten
von Oldenburg „dat vere hus tho der
Ochtmunde mit der wisch, de dar en eghen over licht in den Burer
velde" verpfändete.
Sicherlich werden die Auseinandersetzungen
schon viel früher begonnen haben, aber urkundlich erfahren wir
erstmalig zur Zeit des Grafen Gerd davon. 1461 wird berichtet,
dass er wegen der Fischerei auf der Ochtum mit den Bremern Streit habe.
1464 entschied das Reichskammergericht gegen ihn und zu Gunsten des
Erzbischofs „wegen des Veres, dat dor gheyt over de besser van der moderlosen
Kercken unde vort over de Ochtmunde". Im folgenden Jahre wirft ihm
der Bischof in einer Klageschrift vor, er habe sich dieser Fähre trotzdem
bemächtigt.
Der Bremer Rat beanspruchte die gesamte
Fischerei auf der Weser und ihren Nebenflüssen und legte in
seiner „Kundigen Rolle" von 1489 fest: „Nemant chall visschen up der
Wesere, dan alleyne de amptsvisschere." Daraufhin konterte noch im
gleichen Jahre der Richter der Herrschaft Delmenhorst mit den beiden bereits
behandelten Urteilen, nach denen die bremische Fischereigerechtigkeit
dort ende, wo der Schatten der St. Veits-Kirche in den Fluss falle; und
die Fähre über die Weser gehöre der Herrschaft Delmenhorst. In einer
Oldenburger Urkunde von 1531 heißt es, dass Streit um die Fischerei zu
vielen Malen und zu vielen Jahren gewesen sei. Im gleichen Jahre hatten die
münsterschen Beamten in Delmenhorst die Bremer „borger Stubbe, Luder
Stottelman und Lübbert Gerckes, vyschers" wegen „wyllen vischens up
der Ochtmen tegen Hinrick Wolders husse" in Delmenhorst festgesetzt und
der Bremer Bürger Hans Nettelstruck bemühte sich um ihre Freilassung. Doch Bischof Friedrich von Münster
schrieb seinem Amtmann in Delmenhorst
dazu, dass die „vischerie up der Ochtmunde deme huse Delmenhorst alleine" gehöre und die Bremer „boven
sunte Vytz kercken" kein Recht dazu hätten. Er befehle daher, dass den
Bremern dort das Fischen verwehrt werde, auch die Pfähle mit den Schneideisen
zur Abschreckung der Bremer wieder gesetzt würden.
1533 aber hatten die Bremer bereits
wieder die Fischwaren der oldenburgischen Grolländer aufgebrochen und deren Boot
mitgenommen. Das führte noch im gleichen Jahre zu den
bereits erwähnten Verhandlungen in Varrelgraben, in denen es unter vielem anderen um die „vischerie up
der Ochtmen" ging. Näher kam man sich erst in Verhandlungen in
Varrelgraben im Juli 1540, in denen vereinbart wurde, dass „alle whar und
toslege in der Ochtmen besz an den Wesser van beiden syden nedergelacht"
werden sollten. Im folgenden Jahre aber konnte Bremen den entscheidenden Schlag anbringen. Durch einen tiefen
Griff in den Stadtsäckel erreichte es beim Kaiser Karl V., den die Türkenkriege
in finanzielle Schwierigkeiten gebracht hatten, „das große Privileg".
In einer in Regensburg ausgestellten
Urkunde wurden der Stadt nicht nur alle von ihr beanspruchten Rechte bestätigt, sondern auch noch neue dazugegeben.
So durfte sie „ohne alle Verhinderung von Hoya bis zur sollen See in der Weser
und ihren Nebenflüssen, nemlich in der Ochtemen, Lesemen und Hunte alle und jede Fischereyen" ausüben. Wer
sie daran hindere, habe 50 Mark lötigen
Goldes zu zahlen und ziehe sich schwere Ungnade zu. Dem bald darauf wieder Herrscher in der Grafschaft
Delmenhorst werdenden Grafen von Oldenburg aber störte das wenig,
denn Bremen hatte sich inzwischen mit dem Kaiser überworfen und so beanspruchte
er 1555 die Ochtumfischerei wieder ganz für sich. 1571 ließ er sogar einen
in der Ochtum ertrunkenen Bremer Fischer an einem extra
dafür an der Ochtum errichteten Galgen aufhängen und bestrafte andere
Fischer, die ihm in die Hände gefallen waren. Aus dem Jahre 1592 sind
dann wieder Verhandlungen zu Varrelgraben überliefert, in denen die
Bremer bereit waren, den Oldenburgern die Fischereirechte auf Ochtum und
Hunte zu überlassen, wenn diese ihnen die Freiheit der Weser bestätigen
würden. Geeinigt hat man sich aber wohl nicht, denn 1617 setzten die Bremer den
Vogt von Stuhr gefangen, weil er beim
Warturm bremische Fischwaren zerstört hatte. Graf Anton von Oldenburg aber erhob dagegen
scharfen Protest, weil die Ochtum den Oldenburgern gehöre und der Vogt
nur seinen Verpflichtungen nachgekommen sei. Um seinen Vogt auslösen zu
können, setzte er in Oldenburg zwei bremische Bürger fest. Man sieht, die
Sitten waren rauh in jener Zeit.
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(Diese Serie wird im Rahmen der regelmäßigen Aktualisierung der Homepage fortgesetzt)